Der Generalunternehmer (GU) ist von seinem Auftraggeber (AG) mit der Fertigung einer Stahlkonstruktion beauftragt worden; mit der Bearbeitung des Stahls hat der GU einen Nachunternehmer (NU) beauftragt.
Während der AG den GU vereinbarungsgemäß vergütet, nimmt der GU die Leistung des NU nicht ab und verweigert die Zahlung. Das OLG Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass der NU auch ohne Abnahme seiner Leistung die vereinbarte Vergütung verlangen kann, weil der GU durch seinen AG bereits bezahlt worden ist. Insoweit handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der vereinbarte Werklohn ohne Abnahme nicht fällig wird.
Wenn Sie die Entscheidung OLG Düsseldorf 22 U 165/10 im Volltext nachlesen möchten, klicken Sie hier.