Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an den Komponenten einer Photvoltaik-Anlage, die auf einer Scheune angebracht werden, um durch die Einspeisung des erzeugten Stroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist.
Vielfach wurde bislang davon ausgegangen, dass Ansprüche wegen Mängeln an einer Photovoltaik-Anlage in fünf Jahren verjähren, wei man davon ausgegangen ist, dass es sich insoweit um eine Anlage handelt, die "für ein Bauwerk verwendet worden" ist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB).
In seiner aktuellen Entscheidung aus Oktober 2013 hat der BGH jedoch klargestellt, dass die auf dem Scheunendach angebrachte Photovoltaik-Anlage zum einen selbst kein "Bauwerk" im Sinne des Gesetzes ist, da sie nicht mit dem Erdboden verbunden ist und zum anderen auch die Solarmodule nicht für die Scheune verwendet worden sind; sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung. Die Solaranlage dient eigenen Zwecken, sie soll dem Betreiber eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, hätte die Photovoltaik-Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für all diejenigen, die sich in den vergangenen Jahren entschlossen haben zur Generierung einer weiteren Einnahmequelle eine Photovoltaik-Anlage zu errichten. Liegt diese Entscheidung und deren Umsetzung noch keine 2 Jahre zurück, ist dringend zu empfehlen, dass rechtzeitig vor Ablauf der 2-Jahres-Frist eine Überprüfung der Anlage auf Mängel vorgenommen wird. Für alle anderen dürfte diese Erkenntnis bereits zu spät kommen.
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