Immer wieder kommt es vor, dass Handwerker Bedenken gegen die Planung des Architekten haben, diesem die Bedenken mitteilen und der Architekt gleichwohl dazu "auffordert", entsprechend der vorgelegten Planung zu arbeiten. Der Handwerker führt seine Leistung dann nach Maßgabe der Planung aus und meint, für den Fall der Mangelhaftigkeit seiner Leistung wegen des (schriftlich oder mündlich) erteilten Hinweises von der Haftung befreit zu sein.
Der Handwerker irrt.
Auch wenn es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handeln sollte, muss es immer wieder ausdrücklich betont werden: Die Bedenkenanmeldung ist schriftlich zu verfassen. Für den Bereich der VOB/B folgt dies ausdrücklich aus § 4 Abs. 3 VOB/B; im Übrigen folgt dies aus Sinn und Zweck der Bedenkenanmeldung, die es dem Auftraggeber ermöglichen soll, die Bedenken und die Ernsthaftigkeit umfassend zur Kenntnis zu nehmen und dies zur Grundlage seiner Entscheidung über die weitere Ausführung der Leistung zu machen. Darüber hinaus kann der Handwerker nur aus diese Weise den Umfang der Bedenkenanmeldung dokumentieren und im Bestreitensfall auch beweisen.
Gibt die Planung des Architekten Anlass, Bedenken anzumelden, reicht es nicht, die Bedenken gegenüber dem Architekten (schriftlich) anzumelden. Die Bedenkenanmeldung muss in diesem Fall unmittelbar schriftlich gegenüber dem Auftraggeber erklärt werden.
In dem vom OLG Braunschweig (Urteil zum Download) entschiedenen Fall, rechtskräftig seit BGH, Beschl. v. 26.03.2015, VII ZR 32/13, hat das Gericht die Haftung des Handwerkers festgestellt, gemindert um 50%, weil es Aufgabe des Auftraggebers ist, dem Handwerker einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In einem ähnlichen Fall aus 2014 hatte das OLG Düsseldorf (Urteil zum Download) die Haftung des Handwerkers lediglich um 30% gemindert.
Der Einwand "Ich habe es Ihnen doch gesagt!" ist - um mit den Worten eines ehemaligen vorsitzenden Richters beim LG Dortmund zu sprechen - "so erheblich, wie das Blöken eines Schafes im Walde".