Nachtrag zum ursprünglichen BLOGSPOT aus 2019
Die Instandsetzung der ehelichen Wohnung dient dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, so dass durch einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten auch die Ehefrau mitverpflichtet wird.
Im konkreten Fall ging es um die Beauftragung von Malerarbeiten in einem Objekt, in dem sich im Erdgeschoss Gewerberäume des Ehemannes und im Obergeschoss die Privaträume der Eheleute befanden. Der Ehemann hatte den Maler insgesamt beauftragt, aber nur die Rechnung für die Gewerberäume bezahlt. Hinsichtlich der Rechnung für die Privaträume nahm der Maler auch die Ehefrau in Anspruch.
Zu Recht, wie das OLG Karlsruhe festgestellt hat. Bei den in Auftrag gegebenen Malerarbeiten für die Privaträume der Eheleute handelte es sich um ein Geschäft, das zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs getätigt worden ist, so dass die Ehefrau nach § 1357 BGB gegenüber dem Maler mitverpflichtet wurde. Die Bewertung, ob ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie dient, richtet sich danach, ob dafür eine vorherige Abstimmung der Eheleute gewöhnlich nicht notwendig ist oder ob der Abschluss des Geschäfts erkennbar auf einer im Einzelfall erfolgten Abstimmung beider Ehegatten beruht.
NACHTRAG: In einem vergleichbaren Fall hat der BGH mit Beschluss vom 24.02.2021, VII ZR 178/18 die Nichtzulassungsbeschwerde der Ehefrau mit im wesentlichen entsprechender Begründung zurückgewiesen.