Das Gericht hat die Klage des Arbeitnehmers gegen die fristlose Kündigung abgewiesen. Die Kündigung war rechtmäßig. Maßgeblich für die Rechtfertigung der ausgesprochenen fristlosen Kündigung war es, dass der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung sein Verhalten fortgesetzt hat. Der Fall zeigt, dass schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen das Risiko einer fristlosen Kündigung in sich bergen. Allerdings ist auch wieder deutlich geworden, wie wichtig es ist, dass einer solchen Kündigung vorab eine Abmahnung voraus geht. Dem Arbeitnehmer muss aufgezeigt werden, was seine vertraglichen Pflichten sind, inwieweit er nach Ansicht des Arbeitgebers hier gegen verstoßen hat, und dass ein wiederholter Verstoß die Kündigung, notfalls fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen wird, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2021, Aktenzeichen 5 AZR 211/21.