Der Entscheidung lag zugrunde, dass ein Betrieb aufgrund einer „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und Eröffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 geschlossen werden musste. Die klagende Arbeitnehmerin konnte in der Folge ihre Arbeitsleistung nicht erbringen und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat die Arbeitnehmerin die Zahlung ihres Entgelts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 S. 1 und 3 BGB begehrt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trage, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von Sars-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen würden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Aktenzeichen 5 AZR 211/2021.