Das Arbeitsgericht hat Siegburg hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen, die als Richtschnur für Arbeitgeber dienen kann. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund ärztlichen Attests das Tragen einer Maske verweigert, dann gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig und der Arbeitgeber kann die Beschäftigung ablehnen. Das ist nicht mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verwechseln, allerdings entfällt bei Arbeitsunfähigkeit nach den gesetzlichen Regelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes die Pflicht zur Zahlung des Arbeitslohns, häufig nach 6 Wochen. Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 18.8.2021, Aktenzeichen 4 Ca 2301/20).
In diesem Zusammenhang möchten wir noch darauf, dass die grundlose (!) Weigerung, im Betrieb trotz Anordnung durch den Arbeitgeber eine Maske zu tragen, auch arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Das ist zwar im Einzelfall zu entscheiden. Das Arbeitsgericht Köln hat für diesen Fall allerdings eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für wirksam erachtet, Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.6.2021. Aktenzeichen 12 Ca 450/21.