Hierzu gilt: wenn zwingende betriebliche Gründe der Arbeit in der Wohnung entgegenstehen, darf der Arbeitgeber die Rückkehr des Beschäftigten vom Homeoffice ins Büro anordnen. Das kann beispielsweise für einzelne Besprechungen gelten, wenn deren Durchführung eine Anwesenheit im Büro erfordert (z.B. Kundenbesprechungen). In dem von dem Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall wurde die Weisung mit der Rückbeorderung durch den Arbeitgeber als rechtmäßig erachtet, weil der Mitarbeiter für die Bearbeitung eines speziellen Auftrags nicht über die technische Ausstattung am Home Office Arbeitsplatz verfügte („Software für technische Zeichner“). Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26.08.2021, Aktenzeichen 3 SaGa 13/21.