Das hat das Bundessozialgericht nun festgestellt. Danach gilt: wird ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt und steht er deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, so ist auch im Homeoffice dieser Weg unfallversichert. Denn nach der objektivierten Handlungstendenz des Arbeitnehmers wollte er bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben, Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Aktenzeichen B 2 U 4/21.