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Der besondere Vertreter im Verein, § 30 BGB

Ebenfalls nicht selten anzutreffen ist die Konstellation, dass neben den vertretungsberechtigten Vorsitzenden weitere Mitglieder eines sog. Gesamtvorstands oder erweiterten Vorstands gewählt sind. Diese haben dann intern ein Mitspracherecht, vertreten den Verein aber nicht rechtlich.

 

Schließlich sehen viele Vereinssatzungen vor, dass auch ein Geschäftsführer zu wählen oder zu bestimmen ist, der sich um die Erledigung des Tagesgeschäfts im Verein kümmert. Je nach Ausgestaltung der Vereinssatzung kann der Geschäftsführer mit verschiedenen Arten von Geschäften des Vereins betraut werden. Auch ist es möglich, dass der Geschäftsführer Vertretungsmacht erhält. Häufig erfolgt die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers mittels Wahl durch die Mitgliederversammlung. Weitaus praktischer ist es allerdings, dieses Recht auf den Vorstand zu übertragen. In diesem Fall beruft der Vorstand den Geschäftsführer und hat auch das Recht, diesen abzuberufen, vgl. hierzu kürzlich Kammergericht Berlin v. 21.4.2022 - 22 W 12/22.

 

Sofern die Satzungsregelungen dies vorsehen, ist es möglich, dass der Geschäftsführer als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen wird. Es handelt sich um eine eintragungsfähige Tatsache gemäß § 64 BGB. Es ist dann für jedermann aus dem Vereinsregister ersichtlich, dass der Geschäftsführer neben dem gewählten Vereinsvorstand vertretungsberechtigt ist. Die Vertretungsberechtigung kann zugleich eigeschränkt oder erweitert werden. Die Eintragung der entsprechenden Befugnisse schafft Klarheit für den Rechtsverkehr und kann, bei sorgfältiger Ausgestaltung, Haftungsfälle für den Verein vermeiden.

 

Wesentliche Voraussetzung für all die vorgenannten Maßnahmen und Rechtsakte ist eine klare Satzungsregelung. In begrenztem Maße unterliegt eine Vereinssatzung der Auslegung. Unklarheiten können jedoch nicht vollständig durch Auslegung beseitigt werden. Das gilt insbesondere für solche Maßnahmen, die im Vereinsregister eingetragen werden sollen. Die Registergerichte sind zu Recht eher zurückhaltend bei der Eintragung von nicht klar legitimierten Rechtsakten im Verein. Im Übrigen begründen Unklarheiten sehr häufig Haftungsthemen für den Verein und essen Vorstand. Auch das kann durch eine moderne und klare Satzungsgestaltung vermieden werden.

 

Wenn Sie Fragen zu Vereinssatzungen und deren Ausgestaltung haben, sprechen Sie uns gerne an.

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