· 

Besteuerung von Abfindungen und sog. Fünftelregelung (§§ 34, 24 Nr. 1 a EStG)

Allerdings ist eine Abfindung zu versteuern. Die Höhe der Besteuerung einer Abfindung hängt maßgeblich davon ab, wie die Beendigung des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung einer Abfindung gestaltet werden. Die Fünftelregelung kann dabei eine maßgebliche Rolle spielen.

Grundsätzlich wird eine Abfindungszahlung dem sonstigen Einkommen der Arbeitnehmer hinzugerechnet und damit komplett versteuert. Scheidet ein Arbeitnehmer beispielsweise im Februar eines Jahres bei seinem Arbeitgeber gegen Abfindung aus und beginnt im Laufe des Jahres eine neue Tätigkeit, so werden der im Februar gezahlte Abfindungsbetrag sowie das im laufenden Jahr erzielte Gehalt zusammengerechnet und bilden die Grundlage für die Jahresbesteuerung des Einkommens bzw. des Lohns. Das führt in der Regel zu einer hohen Steuerbelastung in diesem Jahr, weil die Abfindungszahlung einen punktuellen Sondereffekt bildet.

 

Die Fünftelregelung hingegen erlaubt es, die Abfindung rechnerisch in fünf Jahresraten zu unterteilen. Dafür sind allerdings zwingende Vorgaben einzuhalten, die sowohl für eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gelten wie auch für die gerichtliche Einigung. So gilt für die Gestaltung der Abfindungsvereinbarung insbesondere, dass

 

§   die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitnehmer ausgehen darf

§   die Abfindung muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein (§ 24 Nr. 1a EstG)

§   Es muss durch die Abfindungszahlung eine außerordentliche Zusammenballung von Einkünften in dem Kalenderjahr der Auszahlung der Abfindung vorliegen.

 

Die Zusammenballung der Einkünfte ist ein wesentlicher Aspekt der ermäßigten Besteuerung einer Abfindung. Damit ist gemeint, dass die Steuerermäßigung nur dann Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer in dem Jahr der Abfindungszahlung sichtbar und rechnerisch mehr verdient hat als er bei regulärer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindungszahlung verdient hätte.

 

Beispiel ohne Anwendbarkeit der Fünftel-Regelung:

Im Kalenderjahr 2022 hätte der Arbeitnehmer X regulär brutto EUR 132.000,00 (monatlich brutto EUR 11.000) verdient. Im Mai 2022 wird das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer erhält als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von brutto EUR 20.000,00. Zusätzlich beträgt der Verdienst aus seiner Tätigkeit bis einschließlich Mai brutto EUR 55.000,00. Weitere Einkünfte erzielt X in 2022 nicht. Zusammengerechnet ergibt sich dadurch für 2022 ein Jahreseinkommen von „nur“ EUR 75.000,00. Da das Einkommen in 2022 trotz der Abfindungszahlung niedriger ist als das regulär in 2022 erzielbare Einkommen von brutto EUR 132.000, kommt es in der Regel nicht zur Anwendung der Fünftelregelung. Das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2022 beträgt daher brutto EUR 75.000,00 inklusive der Abfindung. Hierauf sind die Steuern vom Einkommen ohne Ermäßigung zu zahlen.

 

Beispiel mit Anwendbarkeit der Fünftel-Regelung:

Im Kalenderjahr 2022 hätte der Arbeitnehmer X regulär brutto EUR 60.000,00 (monatlich brutto EUR 5.000) verdient. Im November 2022 wird das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer erhält als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von brutto EUR 20.000,00. Zusätzlich beträgt der Verdienst aus seiner Tätigkeit bis einschließlich November 2022 brutto EUR 55.000,00. Weitere Einkünfte erzielt X in 2022 nicht. Zusammengerechnet ergibt sich dadurch für 2022 ein Jahreseinkommen von EUR 75.000,00. Da das Einkommen in 2022 aufgrund der Abfindungszahlung höher ist als das regulär in 2022 erzielbare Einkommen von brutto EUR 60.000, kommt es in diesem Fall zur Anwendung der Fünftelregelung.

 

Sofern die übrigen Voraussetzungen für die Fünftelregelung vorliegen, kann der Arbeitnehmer den Abfindungsbetrag rechnerisch in fünf Teilbeträge á EUR 5.000,00 aufteilen. Diejenige Steuerlast, die auf ein Fünftel der Abfindung (hier EUR 5.000) erhoben wird, ist sodann mit dem Faktor 5 zu multiplizieren und bildet den steuerlichen Abzugsbetrag von der gesamten Abfindung. Insgesamt führt die Fünftelregelung bei richtiger Anwendung dann zu einer erheblichen Minderung der Steuerprogression und damit zu ermäßigten Steuerzahlungen. Im hier aufgeführten Beispielsfall würde sich die Steuerlast auf die Abfindung bei Annahme der Steuerklasse 1 wie folgt darstellen:

 

Berechnungsbeispiel ohne Anwendbarkeit der Fünftelregelung (Lohnsteuer, Steuerklasse I)

Geldzufluss 2022                                                                                         EUR 75.000,00

 

Jahreslohn (EUR 11.000 x 5 Monate)                                                              EUR 55.000,00

Abfindung                                                                                                                   EUR 20.000,00

Gesamteinkünfte 2022                                                                                          EUR 75.000,00

Lohnsteuer lt. Grundtabelle 2022                                                                                   EUR 22.232,00

 

 

Berechnungsbeispiel mit Anwendbarkeit der Fünftelregelung (Lohnsteuer, Steuerklasse I)

Geldzufluss 2022                                                                                           EUR 75.000,00

 

Schritt 1: Besteuerung des Jahreslohns ohne Berücksichtigung der Abfindung

Jahreslohn (EUR 5.000 x 11 Monate)                                                                EUR 55.000,00

Lohnsteuer lt. Grundtabelle 2022                                                                                                  EUR 13.859,00

 

Schritt 2: Besteuerung des Jahreslohns mit Berücksichtigung der Abfindung

Jahresarbeitslohn (5.000 EUR × 11 Monate)

EUR 55.000,00

 

Zzgl. 1/5 von 20.000 EUR

EUR   4.000,00

 

Gesamt

EUR 59.000,00

 

Lohnsteuer lt. Grundtabelle 2022

 

EUR 15.512,00

Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (EUR 15.512 – EUR 13.790)

 

EUR   1.653,00

Davon ermäßigte Lohnsteuer auf die Abfindung (1.653 EUR x 5)

 

EUR   8.265,00

 

Hinweis: Die vorstehende Erläuterung der Fünftelregelung enthält eine schematische und vereinfachte Darstellung der wesentlichen Voraussetzungen. Das Rechenbeispiel zeigt aber auch, dass eine Anwendbarkeit der Fünftelregelung zu erheblichen Ermäßigungen bei der Steuerlast führen kann. Allerdings hängt die Frage der ermäßigten Besteuerung wiederum auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist daher stets zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anwendbarkeit der Fünftelregelung durchsetzbar ist. Wir empfehlen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stets die Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt. Das gilt insbesondere auch für den gerichtlichen Kündigungsschutzprozess. Auch hier sollte der Rechtsanwalt an die Möglichkeiten der Fünftelregelung denken und entsprechend darauf hinwirken, dass deren Voraussetzungen auch in einen gerichtlichen Vergleich berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist.

 

Baurecht Arbeitsrecht Strafrecht Unternehmensrecht

Lüdinghausen Münster Dortmund


 

Aktuelles finden Sie im

DR. AUSTRUP RECHTSANWÄLTE

FREIHEIT WOLFSBERG 3

59348 LÜDINGHAUSEN

Telefon: 0 25 91 / 50 70 50

Telefax:   0 25 91 / 50 70 55

E-Mail:   info@rae-austrup.de