Hintergrund des Verfahrens war der Fall einer Teilzeitkraft in einer Klinik, die teilzeitbeschäftigt mit 32 Wochenstunden war und im Wechsel-/ Schichtbetrieb arbeitete. Gemäß des für das Anstellungsverhältnis gültigen Tarifvertrages sollten Überstunden von Vollzeitbeschäftigten gesondert mit Zuschlägen vergütet werden.
Die klagende Mitarbeiterin wurde wiederholt im Rahmen der Dienstplanung mit Arbeitszeiten eingesetzt, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 32 Wochenstunden hinausgingen. Demgemäß forderte die Klägerin von dem Klinikum auch die Zahlung der tariflichen Überstundenzuschläge für ihre Mehrstunden. Das Klinikum lehnte die Zahlung der Zuschläge ab.
Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, dass bei Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - ein Anspruch auf tarifliche Zuschlagsvergütung bestehe, solange der betreffende Mitarbeiter nicht ein Maß an Überstunden erreicht hat, das dem eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, vgl. hierzu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2021, Aktenzeichen 6 AZR 253/19. Überstunden, die zwar die vertragliche Arbeitszeit der Klägerin, aber noch nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigen überschritt, unterliegen demgemäß nicht der tariflichen Zuschlagsvergütung.
Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem benannten Urteil seine frühere Rechtsprechung zum Teil aufgegeben und geändert. Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Urteil auch in anderen Fallkonstellationen Anwendung finden kann. Hierzu beraten wir Sie gerne persönlich und individuell.