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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – Bundesarbeitsgericht 1 ABR 22/21

Das Bundesarbeitsgericht wird seine Entscheidung auch noch schriftlich begründen. Aus dem Urteiltenor selbst ist allerdings bereits zu entnehmen, dass die Arbeitszeiterfassung nicht etwa nur für mittlere oder größere Unternehmen gilt, sondern für alle Betriebe, die unter das Arbeitszeitgesetz fallen.

 

Wir werden in Kürze im Detail auf dieses Urteil eingehen, da es als Grundsatzurteil erheblich Bedeutung hat und wesentliche Teile der betrieblichen Organisation vom inhabergeführten Handwerksbetrieb bis zum Großunternehmen erfasst. Im Übrigen wird die Einführung einer systematischen Arbeitszeiterfassung auch dazu führen, dass Überstunden von Arbeitnehmern deutliche genauer erfasst und entsprechend vergütet werden müssen.

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