Der BGH hat am 16.03.2022 erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegt. In dem zugrundeliegenden Fall ließen die beklagten Eheleute als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergaben.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde bislang vielfach die Auffassung vertreten, dass der Gedanke des Verbraucherschutzes es erfordere, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen eines Neubaus denselben Vorschriften zu unterwerfen wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes.
Diese Auffassung hat der BGH nun verworfen und dies mit dem klaren Wortlaut des § 6650i BGB begründet, der auch keine erweiternde Auslegung – auch nicht vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes - erlaube. Denn zum einen können die Verbraucherschutzvorschriften bei einem Verbraucherbauvertrag insgesamt nicht ausschließlich als umfassender und günstiger für den Verbraucher angesehen werden als dies bei einem Vertrag der Fall ist, für den sie nicht gelten. Zum anderen verbiete es auch das Gebot der Rechtsklarheit, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre. Denn der Unternehmer muss erkennen können, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn schon im Vorfeld des Vertrages treffen.
Somit unterfallen Verträge über die Einzelgewerkevergabe bei einem Neubau per se nicht den Vorschriften des Verbraucherbauvertrages, so dass insbesondere die Vorschriften über das Widerrufsrecht für den Verbraucher und der Anspruch auf eine Baubeschreibung keine Anwendung finden; darüber hinaus kann der Unternehmer von dem Verbraucher eine Sicherheitsleistung nach nach § 650f BGB iHv 110 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs verlangen.
Gerade letzteres kann im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis der Handwerker, die an der Herstellung, der Wiederherstellung, der Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon beteiligt sind, gar nicht überschätzt werden.