Die Instandsetzung der ehelichen Wohnung dient dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, so dass durch einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten auch die Ehefrau mitverpflichtet wird.
Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrages eine Schlussrechnungsforderung unter Beifügung eines Aufmaßes geltend, muss der Auftraggeber substantiiert darlegen, weshalb das Aufmaß falsch ist. Hat der Auftraggeber kein eigenes Aufmaß erstellt und kann es auch nachträglich nicht mehr erstellt werden, ist das Aufmaß des Auftragnehmers Grundlage der Abrechnung.
Handwerker aufgepasst!!!
Vielen Handwerkern ist vollständig unbekannt, dass Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Auftrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird und es sich insbesondere nicht um dringende Reparaturarbeiten handelt (Bsp.: Sanierung eines Bades; neue Dacheindeckung; individuell gefertigte neue Küche; Malerarbeiten, landschaftsgärtnerische Arbeiten etc.).
Das Widerrufsrecht besteht für 1 Jahr und 14 Tage, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung fehlt.
Der Bauunternehmer bzw. Handwerker schuldet nicht nur das, was ausdrücklich vereinbart worden ist, sondern darüber hinaus die Erreichung des erkennbar bezweckten Erfolgs. Die Anforderungen an den Unternehmer sind hoch.
Offenbar geht nun auch das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) von einer erhöhten Brandgefahr bei der Verwendung von Polystyrolplatten im Rahmen der Erstellung eines WDVS aus.
Immer wieder kommt es vor, dass Handwerker Bedenken gegen die Planung des Architekten haben, diesem die Bedenken mitteilen und der Architekt gleichwohl dazu "auffordert", entsprechend der vorgelegten Planung zu arbeiten. Der Handwerker führt seine Leistung dann nach Maßgabe der Planung aus und meint, für den Fall der Mangelhaftigkeit seiner Leistung wegen des (schriftlich oder mündlich) erteilten Hinweises von der Haftung befreit zu sein.
Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen "Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen" ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit offen lässt, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen, sondern diesen unwiderruflich verpflichtet, mit der Abnahme einen Sachverständigen zu...
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) bedürfen in NRW einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall. Ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis reicht nicht aus. Sind also etwa bei einem WDVS Materialien verschiedener Hersteller zum Einsatz gekommen...
Eine Mängelanzeige per E-Mail ist schnell geschrieben und scheint daher ein geeignetes Mittel zu sein, um die Gewährleistungsfrist bei drohender Verjährung zu verlängern, wenn im Bauvertrag die VOB/B vereinbart worden ist. Das LG Frankfurt a.M. hat jetzt klargestellt, dass eine E-Mail nicht ausreicht.