Will man einen Architekten wegen eines Überwachungsfehlers auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, hat man bei Verträgen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen worden sind, zunächst dem bauausführenden Unternehmen eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Ansonsten kann der Architekt die Zahlung verweigern.