Immer wieder führen Befristungen von Arbeitsverhältnissen zu rechtlichen Problemen, die durchaus ein wirtschaftliches Risiko für Arbeitgeber begründen. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Dabei kann die Befristung höchstens drei Mal verlängert werden.