In den aktuellen Pandemiezeiten kann es vorkommen, dass ein Arbeitgeber eine allgemeine Maskenpflicht im Betrieb anordnet. Das dient letztlich dem Schutz aller Mitarbeiter vor einer potentiellen Infektion. In einem Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin ging es um einen Mitarbeiter, der sich weigerte, während der Arbeit eine Maske zu tragen. Trotz wiederholter Abmahnung setzte der Mitarbeiter seine Weigerungshaltung fort, woraufhin der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprach.
Das neue Bauvertragsrecht ab dem 01.01.2018 bringt für Handwerker deutliche verbesserte Möglichkeiten zur Sicherung des Vergütungsanspruchs. Das bislang bestehende Verbraucherprivileg entfällt (Ausnahme nur der Bereich des schlüsselfertigen Bauens).
Bei konsequenter Anwendung der neuen Regeln kann der Druck auf zahlungsunwillige Auftraggeber enorm erhöht werden.