Was gilt eigentlich dann, wenn der Arbeitgeber innerbetrieblich eine Maskenpflicht anordnet, einzelne Mitarbeiter das Tragen einer Mase allerdings ablehnen. Für ein Unternehmen oder auch einen Betrieb eine schwierige Situation, schon deshalb, weil der Arbeitgeber den Betriebsfrieden wahren möchte und auch wahren muss.
Eine wichtige und klarstellende Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht getroffen. Danach trägt ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher ebenso nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.