Immer noch ist der Irrglaube anzutreffen, dass ein Mangel eines Werks nur dann vorliege, wenn auch ein weitergehender Schaden eingetreten ist. Das OLG Rostock hatte in jüngerer Zeit erneut Gelegenheit klarzustellen, dass ein Werk bereits dann einen Mangel aufweist, wenn die verwendeten Materialien nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen und obwohl kein weitergehender Schaden entstanden ist.
Auch wenn der Unternehmer seine Leistung unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, ist das Werk mangelhaft, wenn sich diese Regeln später als unrichtig erweisen.