Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrages eine Schlussrechnungsforderung unter Beifügung eines Aufmaßes geltend, muss der Auftraggeber substantiiert darlegen, weshalb das Aufmaß falsch ist. Hat der Auftraggeber kein eigenes Aufmaß erstellt und kann es auch nachträglich nicht mehr erstellt werden, ist das Aufmaß des Auftragnehmers Grundlage der Abrechnung.