Architekten und Ingenieure müssen sich neben der Planung und der baubegleitenden Überwachung auch mit Rechtsfragen befassen. Das gilt umso mehr, als seit dem 01.01.2018 der Architektenvertrag als eigenständiger Vertragstyp in das BGB aufgenommen worden ist. Ein rechtssicherer Umgang mit der neuen Zielfindungsphase ist selten. Daneben sind wie bisher rechtliche Fragestellungen zu beantworten, wenn es darum geht, ob auf einem Grundstück wie gewünscht gebaut werden darf, welche Anforderungen an den Brandschutz zu stellen und wie Bauleistungen zu vergeben sind. Vielfach versuchen sich Architekten und Ingenieure in der Gestaltung von Bauverträgen, der Bewertung von Nachtragsforderungen und der Klärung von Ansprüchen des Bauherrn bei mangelhaften Bauleistungen.
Mit all dem Vorstehenden ist für den Architekten oder den Ingenieur ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden, für das teilweise nicht einmal Versicherungsschutz besteht. Hier müssen Architekten und Ingenieure im eigenen Interesse Risikovorsorge treffen.
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