Heute hat der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht europarechtskonform sind. Der Preiswettbewerb ist eröffnet.
Nachdem der Generalanwalt beim EuGH in dem bereits seit 2017 laufenden Vertragsverletzungsverfahren festgestellt hat, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind und es keine Möglichkeit europarechtskonformer Mindest- und Höchstsätze gibt, war bereits erwartet worden, dass sich der EuGH - wie in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle - den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließen und die entsprechenden Regelungen der HOAI für europarechtswidrig erklären wird.
Wenn sich der EuGH zudem der Auffassung des Generalanwalts anschließt, wonach es keine Möglichkeit europarechtskonformer Mindest- und Höchstsätze gibt, wird der EuGH dem HOAI-Verordnungsgeber keine Anpassungsfristen zubilligen, so dass das Urteil unmittelbaren Einfluss auf alle unterhalb der Mindestsätze abgeschlossenen Honorarvereinbarungen hat und zukünftig solche ermöglicht.
Wir werden berichten, sobald die Entscheidung des EuGH vollständig veröffentlicht ist.