Bislang ist die Vergütung für einen Nachtrag nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B auf der Grundlage der Vertragskalkulation vorgenommen worden;...
...es war ausreichend, dass der Unternehmer seine Kalkulationsgrundlagen darlegt und auf deren Grundlage die Preise für die geänderte Leistung ermittelt. Das Kammergericht hat nun festgestellt, dass es nicht auf die Kosten ankommt, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des Vertrages aufgrund der Leistungsänderung tatsächlich entstehen (zzgl. angemessener Zuschläge), wenn die Preisermittlung zwischen den Parteien umstritten ist. Umstritten ist die Preisermittlung etwa, wenn der Auftraggeber die Zeitansätze oder die Materialkostenansätze etc. bestreitet. Ist die Preisermittlung umstritten, hat der Unternehmer die ihm tatsächlich entstandenen Mehrkosten darzulegen und zu beweisen. Im Ergebnis kann der Unternehmer in solchen Fällen keinen sog. Vergabegewinn mehr realisieren.
Anm.: Zwar handelt es sich „nur“ um ein Urteil eines Oberlandesgerichts, allerdings hat der BGH in seinem (Paukenschlag-)Urteil vom 08.08.2019, ZR VII 34/18 entsprechendes zu § 2 Abs. 3 VOB/B festgestellt, der hinsichtlich der Preisermittlung für die Mehr- oder Mindermengen den gleichen Wortlaut aufweist wie § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B, so dass davon auszugehen ist, dass die Rechtsauffassung des Kammergerichts der des BGH entspricht.