Das OLG Köln hat zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit ein privater Bauherr einen außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossenen Architektenvertrag widerrufen kann.
Bei Verträgen, die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen werden, besteht für Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die in § 312 Abs. 2 BGB aufgeführt sind. Insoweit hat das OLG Köln klargestellt, dass ein Architektenvertrag nicht als ein Vertrag über den Bau eines Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen einzuordnen ist und also die Möglichkeit besteht, den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr und 14 Tagen zu widerrufen, wenn der Bauherr nicht ordnungsgemäß über das für ihn bestehende Widerrufsrecht belehrt worden ist. Hat der Architekt in diesem Fall bereits einen Teil der (oder sogar die gesamte) Leistung bereits erbracht, hat er weder einen Anspruch auf Vergütung noch auf Wertersatz und muss ggf. erhaltene Vorauszahlungen an den Bauherrn erstatten.
Da der Architekt sich in einem solchen Fall nur mit der Behauptung verteidigen kann, dass der Vertrag innerhalb geschlossener Geschäftsräume abgeschlossen worden ist und er die Beweislast dafür trägt, ist jedem Architekten mehr denn je zu raten, Verträge ausschließlich schriftlich und erforderlichenfalls mit entsprechender Widerrufsbelehrung zu schließen.