Der Unternehmer schuldet ein dauerhaft mangelfreies und funktionstaugliches Werk.
In dem hier entschiedenen Fall hatte das OLG Koblenz Gelegenheit, entgegen einer weit verbreiteten irrigen Vorstellung klarzustellen, dass die Ausführung entsprechende der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht alleine ausschlaggebend dafür ist, ob ein Werk mangelfrei errichtet worden ist. Hinzukommen muss, dass das Werk dauerhaft funktionstauglich ist.
Selbst wenn also der Werkunternehmer die seinerzeit anerkannten Regeln der Technik beachtet hat, ist das Werk mangelhaft, wenn sich diese als zutreffend angenommenen Regeln später als unrichtig herausstellen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Unternehmer auf die Richtigkeit der anerkannten Regeln der Technik vertrauen durfte, weil es für das Vorliegen eines Mangels nicht darauf ankommt, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik stellen den durch den Unternehmer zu erfüllenden Mindeststandard dar, vorausgesetzt, das errichtete Werk ist dauerhaft funktionstauglich.
Anm. 1: Der BGH hat die gegen das Urteil eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Koblenz rechtskräftig geworden ist.
Anm. 2: Siehe hierzu auch unseren BLOGSPOT vom 28.04.2017